Die Grundregel: § 39 BNatSchG

Das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt jedem, wild lebende Pflanzen an allgemein zugänglichen Stellen in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf schonend zu entnehmen – solange keine Schutzgebiets-Verordnung das Gegenteil bestimmt und keine geschützte Art betroffen ist (§ 39 Abs. 3 BNatSchG). Drei Begriffe tragen die ganze Last dieser Regelung: allgemein zugänglich, persönlicher Bedarf, schonend. Alle drei müssen gleichzeitig erfüllt sein.

„Allgemein zugänglich" bedeutet: Wälder, Feldwege, Wiesen und Bachränder, die niemandes Privatgelände sind und nicht durch Zäune, Sperrschilder oder Schutzgebietsverordnungen eingeschränkt werden. „Schonend" bedeutet: keine Wurzeln ausreißen, keine Bestände kahlpflücken, keine Trampelschäden. Der Begriff „persönlicher Bedarf" ist der weichste – und gleichzeitig der, über den es am meisten Unklarheit gibt.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel gibt eine praxisorientierte Übersicht. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Schutzgebietsverordnungen variieren je nach Bundesland und Gebiet – im Zweifelsfall beim zuständigen Landratsamt oder der Naturschutzbehörde nachfragen.

Die Handstrauß-Regel

„So viel wie in eine Hand passt" – diese Faustregel hat sich in der Praxis etabliert, auch wenn sie nirgends wortwörtlich im Gesetz steht. Sie leitet sich aus dem Ausdruck „geringe Mengen für den persönlichen Bedarf" ab und ist das, was Behörden und Forstämter in der Praxis als unkritisch einordnen.

Konkret heißt das: Eine handvoll Bärlauchblätter für das Abendessen ist kein Problem. Ein Kilogramm Holunderbeeren für den Sirup liegt im Rahmen. Wer mit Körben, Eimern oder im Pulk von fünf Leuten in denselben Bestand geht und alles kahlerntet, verlässt den Eigenbedarfs-Rahmen – und macht sich angreifbar.

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Ich entnehme nie mehr als ein Drittel eines Bestands an einem einzigen Standort – das ist meine persönliche Regel, die ich schon vor Jahren eingeführt habe. Nicht aus Angst vor dem Gesetz, sondern weil ich nächstes Jahr wieder dort sammeln will. Bärlauch-Zwiebeln und Holunder-Beeren brauchen Zeit zur Regeneration. Wer heute fair ist, hat morgen noch etwas.

Was verboten ist

Die folgenden Punkte sind unabhängig davon verboten, ob man sich in einem Schutzgebiet befindet oder nicht:

Wurzeln und Zwiebeln ausgraben – § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet das Entnehmen ganzer Pflanzen ausdrücklich
Bestände verwüsten – Niederschlagen, Ausreißen oder großflächiges Kahlernten ganzer Flächen
Geschützte Arten sammeln – gilt auch in kleinen Mengen, auch für den Eigenbedarf (§ 44 BNatSchG)
Auf Privatgelände sammeln ohne ausdrückliche Erlaubnis des Eigentümers
Kommerzielle Ernte ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde
In Naturschutzgebieten – die Schutzgebietsverordnung sperrt das Sammeln meist vollständig

Wo darf ich sammeln? – Die Zonen-Übersicht

Nicht jedes grüne Gebiet hat dieselben Regeln. Die entscheidende Frage ist immer: Gibt es eine Schutzgebietsverordnung, die das Sammeln einschränkt oder verbietet? Am Eingang sind in der Regel Schilder mit den geltenden Verboten aufgestellt.

Gebietstyp Sammeln erlaubt? Was gilt
Normaler Wald, Feld, Wiese ✓ Ja Handstrauß-Regel gilt; schonende Entnahme für Eigenbedarf
Naturpark ✓ Ja (meist) In der Regel wie normaler Wald; Besonderheiten je nach Gebiet prüfen
Landschaftsschutzgebiet (LSG) ⚠ Meist ja Handstrauß-Regel gilt; Schutzgebietsverordnung lesen – manche LSGs haben Zusatzverbote
Naturschutzgebiet (NSG) ✗ Meist nein Eigene Verordnung verbietet das Sammeln in der Regel vollständig; Schilder beachten
Nationalpark ✗ Verboten Grundsätzlich keine Entnahme; nur auf ausgewiesenen Wegen bewegen; strengste Schutzzone
Privatgrundstück ✗ Nein Nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Eigentümers erlaubt

Geschützte Pflanzen – nie sammeln

Besonders und streng geschützte Arten dürfen grundsätzlich nicht entnommen, beschädigt oder zerstört werden – unabhängig von Menge oder Standort. Die vollständige Liste führt das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Wer häufig in der Natur sammelt, sollte die typischen Vertreter kennen.

Häufig verwechselt oder begehrt – aber geschützt

⚠️ Praxishinweis: Wer eine Pflanze nicht sicher bestimmen kann, lässt sie stehen – das gilt beim Schutzstatus genauso wie bei der Verwechslungsgefahr. Kein Rezept ist eine Handlung wert, die einen Bestand nachhaltig schädigt.

Nachhaltig sammeln – über das Gesetz hinaus

Das Gesetz definiert die Untergrenze. Wie man wirklich gut mit Beständen umgeht, liegt darüber. Einige Regeln, die ich mir selbst auferlege:

Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen das BNatSchG werden als Ordnungswidrigkeit nach § 69 BNatSchG geahndet. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 50.000 Euro. In der Praxis sieht das so aus:

Forstbedienstete und Naturschutzwächter haben das Recht, Personalien festzustellen und Anzeige zu erstatten. Die Wahrscheinlichkeit, beim Bärlauch-Sammeln mit einem Einkaufskorb kontrolliert zu werden, ist realistischerweise gering. Das Recht dazu besteht trotzdem.

Häufige Fragen

Die Handstrauß-Regel ist eine Faustregel, die aus dem Begriff „persönlicher Bedarf" im § 39 BNatSchG abgeleitet wird: So viel, wie man in eine Hand nehmen kann, gilt als unbedenklicher Eigenbedarf. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Kilogramm-Grenze. Wer mit Körben, Eimern oder in Gruppen sammelt, verlässt den Rahmen des Eigenbedarfs.
In der Regel nein. Naturschutzgebiete haben eigene Schutzgebietsverordnungen, die das Sammeln von Pflanzen meist ausdrücklich verbieten – unabhängig von der Menge. Die Hinweisschilder am Eingang nennen konkrete Verbote. Im Zweifel: stehen lassen.
Alle besonders und streng geschützten Arten nach § 44 BNatSchG in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung. Dazu zählen alle heimischen Orchideen, Arnika, Türkenbund-Lilie, Seidelbast, Schlüsselblume, Schwertlilie, Bärwurz und viele weitere. Eine vollständige Liste führt das Bundesamt für Naturschutz (BfN).
Nein – jedenfalls nicht ohne Weiteres. Der § 39 BNatSchG erlaubt nur die Entnahme für den persönlichen Bedarf. Wer Wildpflanzen gewerblich sammelt und verkauft, braucht eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Wer das ohne Erlaubnis tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Nein. § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet ausdrücklich, wild lebende Pflanzen aus ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen, ohne vernünftigen Grund. Blätter und Früchte schonend ernten ist erlaubt – die Pflanze als Ganzes ausreißen oder ausgraben grundsätzlich nicht.
Verstöße gegen das BNatSchG sind Ordnungswidrigkeiten nach § 69 BNatSchG und können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. In der Praxis gibt es bei geringen Mengen in Schutzgebieten meist Verwarnungsgelder. Bei streng geschützten Arten oder kommerziellem Sammeln ohne Genehmigung wird es teurer.
Christian Dresel

Von

Outdoor-Koch und Wildkräuter-Sammler aus Nordbayern. Seit über zehn Jahren unterwegs in Wäldern und an Bachläufen – mit dem, was die Saison hergibt, und dem Wissen, wie man Bestände schützt. Mehr über mich →