Die Grundregel: § 39 BNatSchG
Das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt jedem, wild lebende Pflanzen an allgemein zugänglichen Stellen in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf schonend zu entnehmen – solange keine Schutzgebiets-Verordnung das Gegenteil bestimmt und keine geschützte Art betroffen ist (§ 39 Abs. 3 BNatSchG). Drei Begriffe tragen die ganze Last dieser Regelung: allgemein zugänglich, persönlicher Bedarf, schonend. Alle drei müssen gleichzeitig erfüllt sein.
„Allgemein zugänglich" bedeutet: Wälder, Feldwege, Wiesen und Bachränder, die niemandes Privatgelände sind und nicht durch Zäune, Sperrschilder oder Schutzgebietsverordnungen eingeschränkt werden. „Schonend" bedeutet: keine Wurzeln ausreißen, keine Bestände kahlpflücken, keine Trampelschäden. Der Begriff „persönlicher Bedarf" ist der weichste – und gleichzeitig der, über den es am meisten Unklarheit gibt.
Die Handstrauß-Regel
„So viel wie in eine Hand passt" – diese Faustregel hat sich in der Praxis etabliert, auch wenn sie nirgends wortwörtlich im Gesetz steht. Sie leitet sich aus dem Ausdruck „geringe Mengen für den persönlichen Bedarf" ab und ist das, was Behörden und Forstämter in der Praxis als unkritisch einordnen.
Konkret heißt das: Eine handvoll Bärlauchblätter für das Abendessen ist kein Problem. Ein Kilogramm Holunderbeeren für den Sirup liegt im Rahmen. Wer mit Körben, Eimern oder im Pulk von fünf Leuten in denselben Bestand geht und alles kahlerntet, verlässt den Eigenbedarfs-Rahmen – und macht sich angreifbar.
Ich entnehme nie mehr als ein Drittel eines Bestands an einem einzigen Standort – das ist meine persönliche Regel, die ich schon vor Jahren eingeführt habe. Nicht aus Angst vor dem Gesetz, sondern weil ich nächstes Jahr wieder dort sammeln will. Bärlauch-Zwiebeln und Holunder-Beeren brauchen Zeit zur Regeneration. Wer heute fair ist, hat morgen noch etwas.
Was verboten ist
Die folgenden Punkte sind unabhängig davon verboten, ob man sich in einem Schutzgebiet befindet oder nicht:
Wo darf ich sammeln? – Die Zonen-Übersicht
Nicht jedes grüne Gebiet hat dieselben Regeln. Die entscheidende Frage ist immer: Gibt es eine Schutzgebietsverordnung, die das Sammeln einschränkt oder verbietet? Am Eingang sind in der Regel Schilder mit den geltenden Verboten aufgestellt.
| Gebietstyp | Sammeln erlaubt? | Was gilt |
|---|---|---|
| Normaler Wald, Feld, Wiese | ✓ Ja | Handstrauß-Regel gilt; schonende Entnahme für Eigenbedarf |
| Naturpark | ✓ Ja (meist) | In der Regel wie normaler Wald; Besonderheiten je nach Gebiet prüfen |
| Landschaftsschutzgebiet (LSG) | ⚠ Meist ja | Handstrauß-Regel gilt; Schutzgebietsverordnung lesen – manche LSGs haben Zusatzverbote |
| Naturschutzgebiet (NSG) | ✗ Meist nein | Eigene Verordnung verbietet das Sammeln in der Regel vollständig; Schilder beachten |
| Nationalpark | ✗ Verboten | Grundsätzlich keine Entnahme; nur auf ausgewiesenen Wegen bewegen; strengste Schutzzone |
| Privatgrundstück | ✗ Nein | Nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Eigentümers erlaubt |
Geschützte Pflanzen – nie sammeln
Besonders und streng geschützte Arten dürfen grundsätzlich nicht entnommen, beschädigt oder zerstört werden – unabhängig von Menge oder Standort. Die vollständige Liste führt das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Wer häufig in der Natur sammelt, sollte die typischen Vertreter kennen.
Häufig verwechselt oder begehrt – aber geschützt
- Arnika (Arnica montana) – streng geschützt, trotzdem fälschlicherweise für Tee gesammelt
- Alle heimischen Orchideen – europaweit streng geschützt (FFH-Richtlinie), Ausgraben ist Straftat
- Türkenbund-Lilie (Lilium martagon) – besonders geschützt
- Schlüsselblume (Primula veris) – besonders geschützt; in manchen Regionen stark rückläufig
- Seidelbast (Daphne mezereum) – besonders geschützt, giftig, wird teils verwechselt
- Gelbe Schwertlilie (Iris pseudacorus) – besonders geschützt
- Bärwurz (Meum athamanticum) – besonders geschützt; regionaler Rückgang
- Trollblume (Trollius europaeus) – besonders geschützt
Nachhaltig sammeln – über das Gesetz hinaus
Das Gesetz definiert die Untergrenze. Wie man wirklich gut mit Beständen umgeht, liegt darüber. Einige Regeln, die ich mir selbst auferlege:
- Nie mehr als ein Drittel eines Bestands an einem Standort – die Pflanze braucht genug Blattfläche zum Weiterwachsen
- Blätter einzeln abzupfen, nicht büschelweise abreißen – sieht am Ende sauberer aus und schont die Pflanze
- Standorte in Rotation nutzen – wer immer denselben Bestand plündert, macht ihn kleiner; zwei oder drei Standorte wechseln
- Keine Trampelschäden – am Bärlauch-Teppich entlang ernten, nicht mittendurch stapfen
- Nichts ausreißen, was man nicht essen will – klingt selbstverständlich, ist es aber nicht immer
Was droht bei Verstößen?
Verstöße gegen das BNatSchG werden als Ordnungswidrigkeit nach § 69 BNatSchG geahndet. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 50.000 Euro. In der Praxis sieht das so aus:
- Geringe Menge in einem Naturschutzgebiet: Verwarnung oder kleines Bußgeld (oft 50–200 €)
- Größere Mengen oder organisiertes Sammeln: spürbare Bußgelder, mögliche Einziehung
- Streng geschützte Arten (§ 44 BNatSchG) wissentlich entnommen: Straftat nach § 71 BNatSchG, Freiheitsstrafe möglich
- Kommerzielle Ernte ohne Genehmigung: Ordnungswidrigkeitsverfahren, Bußgeld
Forstbedienstete und Naturschutzwächter haben das Recht, Personalien festzustellen und Anzeige zu erstatten. Die Wahrscheinlichkeit, beim Bärlauch-Sammeln mit einem Einkaufskorb kontrolliert zu werden, ist realistischerweise gering. Das Recht dazu besteht trotzdem.